Ist ein Honorarberater wirklich unabhängig?

Die Begriffe „unabhängig“ und „Berater“ sind weder geschützt, noch an bestimmte Handlungsweisen gebunden. Egal ob Sie sich bei Banken oder Versicherungen umsehen, Sie werden stets „unabhängige Berater“ vorfinden. Tatsächlich stehen aber alle diese sogenannten „Berater“ unter dem Druck bestimmte Umsatzvorgaben zu erfüllen oder Produkte zu verkaufen.

Jeder Berater für Finanzanlagen und Versicherungen benötigt zwingend eine entsprechende Zulassung. Für Sie als Verbraucher besteht die einzige Möglichkeit diese Abhängigkeit zu überprüfen darin, die vorgeschriebene Zulassungsnummer im offiziellen Vermittlerregister des DIHK abzufragen.

Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet in Paragraph 34 grundsätzlich zwischen Finanzanlagen, Versicherungen und Immobiliardarlehen. In jeder der drei Sparten gibt es nun wiederum eine Trennung zwischen Vertrieb/Verkauf und reiner Beratungsleistung. Die Unterscheidung finden Sie immer am angehängten Buchstaben.

Versicherungsberater

Diese Definition findet sich bei Wikipedia: „Der Versicherungsberater berät und betreut Unternehmen, Selbstständige, Privatkunden und Behörden in deren Auftrag über alle Formen der Individualversicherung und ist daher zu einer am festgestellten persönlichen Bedarf orientierten Beratung verpflichtet.“

Woran erkennen Sie nun einen „echten“ Versicherungsberater?
Auf jeder Internetseite muss zwingend auch die Art der erteilten Genehmigung angegeben sein. Bis Ende Februar 2018 konnten Sie sich noch daran orientieren, ob eine Zulassung nach § 34e GewO existierte. Nur ein Versicherungsberater durfte sich damit schmücken! Danach hat der Gesetzgeber die beiden § 34d und § 34e GewO zusammengefasst. Jetzt erhalten Makler oder Vertreter eine Zulassung nach § 34d Abs. 1 und Versicherungsberater eine nach § 34d Abs. 2 GewO. Nun gilt es also genau zu lesen.
Als Versicherungsberater unterliege ich nicht dem Druck regelmäßig bestimmte Verträge verkaufen zu müssen. Aus diesem Grund kann ich Ihren individuellen Versicherungsbedarf ganz gezielt ermitteln und empfehle Ihnen nur die Policen, die für Sie notwendig und sinnvoll sind.

Honorar-Finanzanlagenberater

Einen Honorar-Finanzanlagenberater erkennen Sie an der Zulassung nach § 34h (GewO) ist es sogar gänzlich untersagt Provisionen anzunehmen. Im Gegensatz zu einem Makler oder Vertreter bezahlen die Gesellschaften keine Provisionen oder sonstige Vergütungen.
Als „echter“ Berater verhalte ich mich völlig neutral und unabhängig und vertrete ausschließlich Ihre Interessen als Mandant. Garantiert!

Honorar-Immobiliardarlehensberater

Den Honorar-Immobiliardarlehensberater erkennen Sie an der Zulassung nach § 34i Abs. 5 (GewO). Im Gegensatz zu einem reinen Kreditvermittler bekommt er bei Zustandekommen eines Kredits keine Vergütung vom verleihenden Kreditinstitut.
Mein Augenmerk liegt darin, ausschließlich Ihre Interessen zu wahren, Ihre konkrete Situation zu analysieren und Ihnen im Anschluss daran ungeschminkt zu erläutern.

Fazit

Gleichgültig ob Sie einen Finanzanlagen-, Ruhestands-, Immobilien- oder Versicherungsberater suchen. In jedem Fall stehen Sie als Mandanten im Mittelpunkt. Ein erster Hinweis kann zwar der Zusatz „Honorar-“ sein, aber im Zweifel hilft der Blick ins Vermittlerregister oder fragen Sie direkt nach.