Glossar rund um
Versicherungen






Eigenbewegungsschaden:
Eine Unfallversicherung bezahlt nur dann, wenn der körperliche Schaden durch ein Ereignis eingetreten ist, das der Definition von Unfall entspricht. Danach ist ein Unfall „ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis.“
Beispiel: Sie knicken Sie beim Bergsteigen um und brechen sich den Knöchel. Jetzt handelt es sich um einen Eigenbewegungsschaden und nicht um einen Unfall im Sinne der Definition und das bedeutet, die Unfallversicherung bezahlt nicht.
Gliedertaxe:
Kommt es durch einen Unfall zum dauerhaften(!) Verlust eines Körperteils, zum Beispiel eines Arms, eines Zehs oder auch des Geruchssinns, so bezahlt die Unfallversicherung eine entsprechenden Ausgleich. Die Schwere der Beeinträchtugung ist in einem Verzeichnis festgelegt, der sog. Gliedertaxe.
Krankenhaustagegeld:
Kommt es durch einen Unfall zu einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, so bezahlt die Versicherung für jeden Tag des Aufenthalts einen bestimmten Betrag. Dabei werden der Tag der Aufnahme und der Entlassung mitgezählt. Die Dauer dieser Leistung ist in der Regel auf zwei Jahre begrenzt.
Krankentagegeld:
Diese Versicherung soll Einkommensverluste durch eine Krankheit ausgleichen. Es ist aber das Bereicherungsverbot zu beachten.
Beispiel: Ihr tatsächliches Monatseinkommen beträgt 3.000 Euro. Vereinbaren Sie ein Krankentagegeld von 300 Euro käme es rechnerisch zu einem Monatseinkommen von 9.000 Euro und Sie würden durch eine Krankheit sogar besser gestellt als ohne. Dies ist nicht zulässig.
Obliegenheitspflicht:
Darunter versteht man die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, sich ergebende Änderungen dem Versicherungsunternehmen unverzüglich zu melden.
Progression:
Auf diese Weise soll bei einem größeren Invaliditätsgrad eine hohe Auszahlung gewährleistet werden. Notwendig wird das nach einem Unfall etwa für den behindertengerechten Umbau der Wohnung.
Zillmerung:
Bei einer Lebens- oder Rentenversicherung werden die Abschlusskosten (Provision) rechnerisch auf die gesamte Laufzeit verteilt. Zur Zeit beträgt der Zillmersatz 2,5% auf alle bezahlten Beiträge, die nicht für den Versicherungsschutz und die Verwaltung anfallen. Seit 2008 dürfen diese Kosten nur noch gleichmäßig auf die ersten fünf Jahre verteilt werden.